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   BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65   

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https://dejure.org/1966,919
BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65 (https://dejure.org/1966,919)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1966 - 2 AZR 141/65 (https://dejure.org/1966,919)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 (https://dejure.org/1966,919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwangerschaft - Bestimmung der Frist - Kündigung einer schwangeren Hausgehilfin - Tatsächliche Niederkunft - Zeugnis eines Arztes - Zeugnis eines Hebamme - Voraussichtlicher Tag der Niederkunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1966, 411
  • DB 1966, 868
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG München, 10.12.1964 - 1 Sa 832/64
    Auszug aus BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65
    hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27- Januar 1966 durch den Senatspräsidenten Dr. König den Bundesrichter Schilgen und die Bundesrichterin Dr, Meier-Scherling sowie die Bundesarbeits richter Hense und Dr. Kaulen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 10. Dezember 1964 - 1 Sa 832/64 - aufgehoben.
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Das Bestehen einer Schwangerschaft und damit der Beginn des Kündigungsverbots werde bei natürlicher Empfängnis ausgehend von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Entbindungstermin entgegen der ständigen Senatsrechtsprechung (seit BAG 27. Januar 1966 -  2 AZR 141/65  - zuletzt BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 16, BAGE 151, 189) nicht durch eine Rückrechnung eines Zeitraums von 280 Tagen, sondern lediglich von 266 Tagen bestimmt.
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 82/85

    Schwangerschaft - Mutterschutz - Entbindung

    Bei der Rückrechnung vom voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen (Fortführung von BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG und BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968).

    Abgesehen davon, daß sich auch bei einer Rückrechnung vom tatsächlichen Entbindungstag der tatsächliche Schwangerschaftsbeginn nicht sicher bestimmen läßt, kann es, schon um Manipulationen auszuschließen, nicht von der Laufzeit des Prozesses abhängen, ob eine Arbeitnehmerin in den Genuß des Mutterschutzes kommt oder nicht (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; BAG Urteil vom 20. Dezember 1972 - 3 AZR 60/72 - AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968; BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).

    In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (- 2 AZR 566/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; vgl. auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 -) ausgeführt, der Zeitraum von 280 Tagen umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von 28 Tagen (1 Lunarmonat) 10 Lunarmonate, gerechnet vom 1. Tag der letzten Regelblutung an, betrage.

    Abgesehen davon, daß die Niederkunft durchaus auch als ein "Ereignis" im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB verstanden werden kann, hat sich sowohl die betriebliche als auch die gerichtliche Praxis auf diesen Bescheid des Bundesministers für Arbeit vom 1. Februar 1981 eingestellt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG mit Anm. von v. Carolsfeld; BAG Urteil vom 20. Dezember 1972 - 3 AZR 60/72 - AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968 mit Anm. von Töns).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 417/97

    Feststellung der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt

    In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 (- 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (- 2 AZR 566/82 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968) ausgeführt, der Zeitraum von 280 Tagen umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von 28 Tagen (einem Lunarmonat) zehn Lunarmonate, gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an, betrage.
  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82

    Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft

    »Auch für die Geltung des absoluten Kündigungsverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG ).«.

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG ) ist diese Vorschrift für alle während der Schwangerschaft ablaufenden Fristen entsprechend anzuwenden.

    cc) Läßt sich aber der tatsächliche Schwangerschaftsbeginn auch auf der Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Schwangerschaftsdauer und einer Rückrechnung vom tatsächlichen Entbindungstermin an nicht sicher bestimmen, so ist aus den in dem Senatsurteil vom 27. Januar 1966 (aaO) dargelegten Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes der werdenden Mutter auch für die Anwendung des absoluten Kündigungsverbotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG der Beginn der Schwangerschaft durch Rückrechnung um 280 Tage von dem vom Arzt angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 27. Januar 1966 (aaO) ausgeführt hat, sind die Angaben der Arbeitnehmerin über das Datum ihrer letzten Regelblutung zwar ein wesentliches, aber nicht das einzige Mittel der Bestimmung der bisherigen Dauer der Schwangerschaft.

  • BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84

    Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft - Nachweis der Schwangerschaft durch

    Der Beginn der Schwangerschaft ist durch Zurückrechnen um 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968 - und vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).

    In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (aaO) ausgeführt, für die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft als des für das Einsetzen des Kündigungsverbotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG maßgebenden Zeitpunktes sei von dem voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen.

    Auch die erneute Kritik von Eich (Anm. zum Urteil vom 27. Oktober 1983 in SAE 1985, 104 ff.) an dieser Berechnungsmethode bietet keinen Anlaß, von den in den Urteilen vom 27. Januar 1966 (aaO) und 27. Oktober 1983 (aaO) aufgestellten Grundsätzen abzurücken.

  • LAG Köln, 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99

    Mutterschutz; Kündigungsverbot; Kündigungserklärungsfrist

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